Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sabrina Hennrich | digimedialoop | Rausch 10 | 82211 Herrsching am Ammersee (nachfolgend "digimedialoop" genannt)

Stand: 2. Mai 2024

§1 Geltungsbereich

(1) Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der digimedialoop. Abweichende AGB des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden von digimedialoop schriftlich anerkannt. Änderungen dieser AGB sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich durch digimedialoop bestätigt werden.

(2) Diese AGB gelten auf unbestimmte Zeit. digimedialoop behält sich jedoch das Recht vor, die AGB mit angemessener Vorankündigung zu ändern. Sollte der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung widersprechen, gelten die Änderungen als angenommen. Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs des Kunden ist digimedialoop berechtigt, den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Bereits erteilte Aufträge ohne Kündigungsmöglichkeit oder mit verbindlichem Arbeitsergebnis werden auf Basis der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen AGB ausgeführt.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Der Vertrag über die Erbringung von Lieferungen oder Leistungen durch digimedialoop wird wirksam, wenn ein schriftlicher Hauptvertrag unterzeichnet oder ein schriftlicher/mündlicher Auftrag vom Auftraggeber erteilt wird, der auf einem Angebot von digimedialoop basiert.

(2) Speziell ausgearbeitete Angebote von digimedialoop sind für maximal 6 Wochen verbindlich. Die Zahlung einer ersten Abschlagszahlung gilt ebenfalls als Bestätigung des Vertrags. § 151 BGB (Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Annehmenden) ist nicht anwendbar.

§ 3 Konditionen

(1) Die im Angebot von digimedialoop genannten Konditionen sind verbindlich. Alle angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise, auf die die jeweils gültige Mehrwertsteuer aufgeschlagen wird. Skonti werden nicht gewährt.

(2) Die in Broschüren, Anzeigen oder anderen Werbematerialien angegebenen Preise sind unverbindlich und freibleibend.

(3) Reisen, die im Auftrag des Kunden durchgeführt werden, werden nach Tagessätzen und Spesen abgerechnet. Reisezeiten werden mit dem jeweiligen Tagessatz berechnet. Davon abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich festgehalten werden.

§ 4 Leistungsumfang und -fristen

(1) Leistungsumfang, Liefertermine oder ‑fristen, ob verbindlich oder unverbindlich, müssen in jedem Fall schriftlich festgehalten werden bzw. können aus dem Angebot hervor gehen.

(2) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung oder dem Angebot, das mit dem Auftraggeber vereinbart wurde. Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen gelten nur dann als zugesicherte Eigenschaften, wenn sie ausdrücklich von digimedialoop schriftlich bestätigt werden.

(3) Wenn ein verbindlicher Ablaufplan mit Zwischenfristen vereinbart wurde, gelten diese Zwischenfristen nicht als verzugsauslösende Fristen. Bei Änderungen im Ablaufplan aufgrund technischer Notwendigkeiten, höherer Gewalt oder anderer, von digimedialoop nicht beeinflussbarer Einflüsse, kann digimedialoop eine angemessene Anpassung des Ablaufplans verlangen (Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit).

(4) Sollten nachträgliche Änderungen des Lieferumfangs gemäß § 7 auf Wunsch des Auftraggebers oder durch nicht vertragsgerechte Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich werden, kann digimedialoop ebenfalls eine Anpassung des vereinbarten Ablaufplans verlangen. Dies gilt auch für alle Umstände, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, wie z.B. nicht rechtzeitige Erbringung erforderlicher Mitwirkungsleistungen, selbst wenn die Verzögerungen durch Dritte, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, verursacht werden. Dritte, die im Auftrag des Auftraggebers als Subunternehmer von digimedialoop tätig werden, sind ebenfalls dem Auftraggeber zuzurechnen.

(5) Sollte der Auftraggeber Leistungen schulden, die für die Fortführung und fristgerechte Lieferung durch digimedialoop notwendig sind, wie die Beantwortung von Fragen, technische Freigaben oder Zugriffsrechte, wird dies als Unterbrechung gewertet. Dieser Fall tritt in der Regel spätestens nach 5 Werktagen ein. Für die Dauer der Unterbrechung kann digimedialoop, sofern eine Vereinbarung über Tagessätze besteht, nach diesen oder nach der üblichen Vergütung abrechnen, wenn die Unterbrechung vom Auftraggeber zu vertreten ist und die betroffenen Arbeitnehmer nicht anderweitig eingesetzt werden konnten.

(6) Bei verspäteter Lieferung durch digimedialoop muss der Auftraggeber digimedialoop vor Ausübung weiterer Rechte eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen.

§ 5 Subunternehmer

(1) digimedialoop ist berechtigt, für die Erstellung des Endprodukts oder die Erbringung von Dienstleistungen jederzeit Subunternehmer einzusetzen. Durch den Einsatz von Subunternehmern entstehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Subunternehmer und dem Auftraggeber. Im Verhältnis zum Auftraggeber gelten die von digimedialoop eingesetzten Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen. Der Auftraggeber haftet für Dritte, die auf seine Veranlassung oder mit seiner Duldung tätig werden, wie für eigene Erfüllungsgehilfen.

§ 6 Mitwirkungspflicht und Obliegenheiten des Kunden

(1) Der Auftraggeber stellt digimedialoop alle wesentlichen Informationen und Hilfsmittel zur Erstellung des Produkts zur Verfügung. Zudem wird der Auftraggeber die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vollständig, qualitativ einwandfrei und rechtzeitig erbringen. Für Leistungen, die beim Auftraggeber erbracht werden, stellt der Auftraggeber den Mitarbeitern von digimedialoop Arbeitsplätze mit Zugang zu Telefon und Internet oder sonstiger erforderlicher Technik zur Verfügung. Während der Projektlaufzeit benennt der Auftraggeber Ansprechpartner, die zeitnah und kompetent für die jeweiligen Themen zur Verfügung stehen und die notwendigen Entscheidungen treffen bzw. herbeiführen können.

(2) Verzögerungen im Ablaufplan, die durch den Auftraggeber verursacht werden, sind von diesem zu verantworten. Aufwendungen, die dadurch digimedialoop entstehen, trägt der Auftraggeber. Verzögerungen von Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers führen zu einer automatischen Anpassung des Ablaufplans bzw. zu einer entsprechenden Verkürzung des Lieferumfangs. digimedialoop kann dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Nachholung einer Mitwirkungshandlung setzen und den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, falls diese Frist fruchtlos verstreicht.

§ 7 Änderungenswünsche

(1) Änderungen der vereinbarten Leistungen von digimedialoop können auf Basis einer vorherigen Absprache zwischen digimedialoop und dem Auftraggeber erfolgen. Daraus entstehende Mehrleistungen werden entweder von digimedialoop neu angeboten oder zum aktuellen Stundensatz verrechnet. Erfordert der Änderungswunsch des Auftraggebers eine umfangreiche Prüfung seitens digimedialoop, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, kann digimedialoop auch hierfür eine zusätzliche angemessene Vergütung verlangen.

(2) Erfordert der Änderungswunsch des Auftraggebers eine Unterbrechung der Arbeiten, so kann digimedialoop für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn und soweit die betroffenen Arbeitnehmer nicht anderweitig eingesetzt werden konnten. Die Ausführungsfristen verlängern sich um die Tage, an denen die Arbeiten aufgrund des Änderungswunsches unterbrochen werden mussten, sowie um eine angemessene Wiederanlauffrist. Der Kunde trägt den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand, einschließlich der Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstand-Zeiten. Der Aufwand wird, falls zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Stundensätze besteht, nach diesen, andernfalls nach der üblichen Vergütung von digimedialoop berechnet.

(3) Wenn der Änderungswunsch von digimedialoop ausgeht, erstellt digimedialoop auf eigene Kosten für den Auftraggeber ein Nachtragsangebot, das die Änderungen der Leistungen und des Endprodukts, sowie die Auswirkungen auf die Durchführung des Auftrags beschreibt und ein Preisangebot enthält. Der Auftraggeber wird digimedialoop innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Eingang des Nachtragsangebots, benachrichtigen, ob er das Nachtragsangebot annimmt. Lehnt er dieses nicht ausdrücklich gegenüber digimedialoop ab, gilt das Nachtragsangebot nach Ablauf von 7 Tagen nach Eingang des Nachtragsangebots beim Auftraggeber als angenommen. Kommt keine Einigung über den Änderungswunsch zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, bleibt es bei dem ursprünglichen Leistungsumfang.

§ 8 Abnahme

(1) Die technische Abnahme erfolgt gemäß der vertraglichen Festlegung (z. B. Aushändigung einer Launch-Version, eines Konzepts). Teilabnahmen sind möglich. Teillieferungen und/oder das Endprodukt von digimedialoop gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Woche ab Lieferung eventuelle Mängel schriftlich anzeigt. Die vorbehaltlose Abnahme der Teillieferungen und/oder des Endprodukts gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Produkt für seine Zwecke weiterverwendet (z.B. Freigabe zur Produktion, Freischaltung im Internet oder Intranet, Einführung in der Organisation, Einsatz im Produktivbetrieb etc.).

(2) Mit der Abnahme bzw. mit Handlungen des Auftraggebers, die der Abnahme gleichzusetzen sind (Freigabe zur Pressung, Vervielfältigung, Freischaltung im Internet, Einsatz im Produktivbetrieb etc.) entfällt die Haftung von digimedialoop für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels in Textform vorbehalten hat. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Teillieferungen und des Endprodukts verpflichtet, sobald ihm deren Fertigstellung angezeigt und die Teillieferung oder das Endprodukt zur Übergabe angeboten worden ist. Der Auftraggeber kann die Abnahme des Werks nur bei Vorliegen erkennbarer wesentlicher Mängel verweigern. Bei Vorliegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn digimedialoop die Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Die vorbehaltlose Abnahme erklärt der Auftraggeber durch Bezahlung der Rechnung oder Teilrechnung.

§ 9 Zahlung und Zahlungsverzug

(1) Rechnungen, auch über Teilbeträge, sind mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen. Danach tritt automatisch Zahlungsverzug ein. Bei Verzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz fällig. digimedialoop ist berechtigt, die Arbeiten an dem Produkt zu unterbrechen, solange der Auftraggeber mit einer Teilzahlung in Verzug ist. Bei Verzug mit zwei oder mehr Teilzahlungen ist digimedialoop berechtigt, den Auftrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Bereits erfolgte Zahlungen werden nicht erstattet.

(2) Im Falle des Zahlungsverzugs nach Endabnahme oder des Verzugs mit zwei oder mehr Teilzahlungen ist digimedialoop berechtigt, sämtliche Lizenzen an dem gefertigten Endprodukt bzw. an den bereits abgenommenen Teilleistungen, die dem Auftraggeber mit Abnahme gewährt wurden, mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. Der Auftraggeber hat dann die weitere Nutzung, Vervielfältigung und Verbreitung des Endprodukts bzw. der abgenommenen Teilleistungen bis zur vollständigen Zahlung zu unterlassen bzw. einzustellen. Die Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.

(3) Zahlungen, die bereits geleistet wurden, werden bei Unterbrechung oder Abbruch/Kündigung des Auftrags nicht erstattet, wenn dies nicht durch digimedialoop verschuldet wurde. Dazu gehört auch eine Insolvenz des Auftraggebers. Wird ein Vertrag mit monatlichen Zahlungen geschlossen, sind diese verbindlich und vollständig zum 1. jeden Monats zu begleichen.

§ 10 Kündigung

(1) Sofern keine konkrete Vertragsdauer mit fester Laufzeit vereinbart wurde, wird der jeweilige Vertrag bzw. Einzelvertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen. Eine Kündigung ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende möglich, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(2) Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine wesentliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des anderen Vertragspartners eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem kündigenden Vertragspartner gefährdet ist, oder über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren oder ein anderes der Schuldenregulierung dienendes gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren eingeleitet wird.

(3) Wenn ein Projekt durch den Auftraggeber aus Gründen eingestellt wird, die digimedialoop nicht zu vertreten hat, steht digimedialoop die volle Aufwandsentschädigung aus dem gesamten Projekt zu, unabhängig vom Zeitpunkt der Einstellung. Dies betrifft nur die Aufwendungen für Leistungen und Dienstleistungen von digimedialoop. Geplante Anschaffungen wie Hard- und Software sind von dieser Regelung ausgenommen, sofern sie noch nicht getätigt wurden.

(4) Im Falle eines Abbruchs oder einer Stornierung des Auftrags, die nicht durch digimedialoop verschuldet ist, behält sich digimedialoop vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese werden ausschließlich nach bereits geleistetem Aufwand berechnet. Zusätzlich fallen Stornogebühren in Höhe von 50% des Projektbudgets für die Freistellung von Ressourcen und Einsatzmittelplanung an. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 11 Nutzungsrechte und Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Vergütungsansprüche von digimedialoop aus dem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus dem laufenden Geschäftsverhältnis behält sich digimedialoop das Eigentum an den gelieferten Produkten vor. Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche von digimedialoop nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(2) Mit der Abnahme des Endprodukts räumt digimedialoop dem Auftraggeber Nutzungsrechte ein, die dem vertraglich vereinbarten Verwendungszweck entsprechen. Es werden einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt. Sämtliche Urheberrechte am Endprodukt und am Quellcode verbleiben bei digimedialoop bzw. den beauftragten Subunternehmern. Software unterliegt den ergänzenden Regelungen des Urheberrechtsgesetzes. digimedialoop kann jederzeit verlangen, dass auf dem Endprodukt und auf Vervielfältigungen ein Urheberrechtsvermerk angebracht wird. Rechte an Fremdbestandteilen werden nur in dem mitgeteilten Umfang übertragen. Der Auftraggeber bleibt ggf. gegenüber den Urhebern von integrierten Werkbestandteilen Dritter zur Zahlung eines Lizenzentgelts verpflichtet.

§ 12 Gewährleistung und Haftung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr nach Abnahme. Auf vorläufige Dienstleistungsergebnisse besteht keine Gewährleistung. Der Auftraggeber muss vor weiteren Rechtsausübungen die Nachbesserung von digimedialoop verlangen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vor. Die Haftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden. Vermögensschäden sind generell ausgeschlossen. Ausgenommen sind Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei vorsätzlichem Handeln.

(2) digimedialoop übernimmt keine Haftung für Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die durch Änderungen oder Modifikationen der gelieferten Produkte durch den Kunden entstehen. Jegliche Veränderungen am Code oder der Struktur der Webseite können zu unerwarteten Ergebnissen führen und somit die Funktionalität beeinträchtigen. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für etwaige Konsequenzen, die sich aus solchen Änderungen ergeben können, und verzichtet hiermit auf jegliche Ansprüche gegenüber Digimedialoop in diesem Zusammenhang.

§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart, gelten die vom Auftraggeber an digimedialoop unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen müssen schriftlich festgehalten werden. Kündigungen erfolgen schriftlich. Erfüllungsort ist der Unternehmenssitz von digimedialoop.

(2) Gerichtsstand ist das zuständige Gericht am Unternehmenssitz. Es gilt deutsches Recht. Erfüllt der Auftraggeber die Voraussetzungen eines Verbrauchers im Ausland, bleiben zwingende Rechtsvorschriften dieses Landes unberührt.